Lebensversicherung
Rueckkaufswerte sind nicht garantiert
Mindestrückkaufswerte – also z. B. auch in den ersten Jahren nach Abschluss bei Kündigung mindestens eine Auszahlung von 50 % der eingezahlten Beiträge – das wäre wohl für die meisten Verträge neu, aber garantierte Rückkaufswerte – sind die Rückkaufswerte denn nicht mehr garantiert?
Bis 1994 wurden tatsächlich in der deutschen Lebensversicherung garantierte Rückkaufswerte bei Stornierung ausgezahlt, die sich aus dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital abzüglich Stornoabzügen bemaßen – jedenfalls für bis 29.07.1994 (in Ausnahmefällen bis 31.12.1994) abgeschlossene Verträge gilt dies auch weiterhin.
Zeitwerte statt garantierte Rückkaufswerte
Mit der Deregulierung 1994 aber wurde der garantierte Rückkaufswert abgeschafft und durch den Zeitwert ersetzt – dies gilt zumindest für alle ab 1995 abgeschlossenen Verträge. So heißt es in § 176 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zum auszuzahlenden Rückkaufswert:
"Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ... als Zeitwert der Versicherung zu berechnen."
Stornoabzüge können nach § 176 VVG weiterhin vorgenommen werden, soweit sie vereinbart und angemessen sind.
Der Autor ist als versicherungsmathematischer Sachverständiger zunehmend im Auftrag von Versicherungsnehmern mit der überprüfung der Berechung von Rückkaufswerten befasst. Neben der Frage angemessener Stornoabzüge – für die es grundsätzliche Ausarbeitungen der deutschen Aktuarvereinigung gibt – spielt dabei auch die Berechnung des Zeitwertes eine Rolle. Gerade hier wurde die vor einigen Jahren begonnene Diskussion unter Aktuaren (Versicherungsmathematikern) nicht zu Ende geführt – die Effekte aus starkem Zinsrückgang waren seinerzeit noch gar nicht absehbar.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeitwert – wie dies derzeit meist praktiziert wird – immer dem kalkulatorischen Deckungskapital zuzüglich anteiligen aufgelaufenen überschüssen entspricht. Vielmehr kann er – zum Beispiel bei stark gestiegenem Zinsniveau – darunter, aber eben auch – bei stark fallendem Zinsniveau – darüber liegen. Bei sehr niedrigem Zinsniveau kann es daher sein, dass Kunden ein – letztlich auch rechtlich durchsetzbarer – Anspruch auf einen höheren Rückkaufswert zusteht, als Versicherer berechnen, wenn sie einfach das Deckungskapital ansetzen. Bei steigendem Zinsniveau können jedoch die Zeitwerte und damit die Rückkaufswerte abnehmen – und hier steht zu befürchten, dass dies jedenfalls von Versicherern umgesetzt wird.
Wie wirkt sich ein Zinsanstieg auf den Rückkaufswert aus?
Nehmen wir als Beispiel einen Vertrag mit einer Versicherungssumme von 1 Mio. Euro, in den fünf Jahre lang aus einem Beitragdepot eingezahlt wurde und der jetzt noch 15 Jahre Restlaufzeit aufweist. Bei einem rechnungsmäßigen "Garantie"zins von 4 % beträgt das derzeitige Deckungskapital ca. 555.000 EUR. Wenn man dies als derzeitigen Zeitwert ansieht und Stornoabschläge von vielleicht wenigen Prozentpunkten einmal vernachlässigt, dann ist dies gleichzeitig auch der derzeitige Rückkaufswert.
Ist der Vertrag im Rahmen einer Immobilienfinanzierung an die Bank verpfändet ist, kann diese also den Rückkaufswert von 555.000 EUR als Sicherheit betrachten. Doch was geschieht, wenn das Zinsniveau am Kapitalmarkt von derzeit ca. 4 % auf z. B. früher übliche 7,5 % ansteigt?
Der Versicherer würde diesen Zinsanstieg kaum sofort an den Kunden durch eine höhere Überschussbeteiligung weitergeben können, weil er ja derzeit selbst hauptsächlich in längerfristigen festverzinslichen Anlagen mit niedriger Verzinsung investiert ist. Der Kunde kann also aus dem Lebensversicherungsvertrag nur mit einer Verzinsung von weiterhin – ggf. künftig leicht steigend – ca. 4 % rechnen – bei Ablauf mit ca. 1 Mio. EUR Gesamtleistung. Würde er aber die Lebensversicherung kündigen und die 555.000 EUR Rückkaufswert in Kapitalanlagen zu 7,5 % investieren, so stünden ihm nach 15 Jahren rund 1,64 Mio. EUR zur Verfügung.
Sind deshalb die Lebensversicherer bei steigendem Zinsniveau von einer Kündigungswelle bedroht? Dann hätten sie ein Problem, denn ihre niedrigverzinslichen Kapitalanlagen haben bei einem Marktzins von 7,5 % nicht mehr den gleichen Wert wie bei 4 % Kapitalmarkzins. Durch den Zinsanstieg würde beim Versicherer der Marktwert der Kapitalanlagen sogar unter das Deckungskapital sinken können. Würden dann alle Kunden ihre Verträge kündigen und das Deckungskapital als Rückkaufswert auszuzahlen sein, wäre der Versicherer insolvent.
Doch zum Glück ist er ja für ab 1995 abgeschlossene Verträge nicht mehr gesetzlich verpflichtet, einen bestimmten der Höhe nach garantierten Rückkaufswert auszuzahlen. Er kann also den Zeitwert neu berechnen – 1 Mio. EUR Ablaufleistung in 15 Jahren mit Marktzins 7,5 % diskontiert ergibt z. B. einen Zeitwert von nur 338.000 EUR – das sind 217.000 EUR oder 39 % weniger als heute noch.
Hohes Risiko für den Immobilienfinanzierer – Haftungsrisiko für den Berater
Ist der Immobilienfinanzierer auf den Rückkaufswert als Sicherheit gegenüber der Bank angewiesen, hat er nun ein dreifaches Problem: zum einen steigen die Darlehenszinsen, zum zweiten wird die finanzierende Bank ggf. eine Aufstockung der Sicherheiten verlangen und.zum dritten wird seine Immobilie bei steigenden Zinsen schwerer verkäuflich und deshalb vielleicht im Marktwert sinken. Könne diese verlangten zusätzlichen Sicherheiten nicht aufgebracht werden, nimmt das weitere Unheil seinen Lauf. Zunächst steht die zwangsweise Verwertung der Lebensversicherung ins Haus – und damit wird der Verlust aus dem zurückgegangenen Rückkaufswert sofort realisiert. Die Zwangsversteigerung der Immobilie und der Vorfälligkeitsschaden der Bank tun dann ein übriges zum endgültigen Ruin des Immobilienfinanzierers.
Hier ergeben sich dann auch Haftungsprobleme für Banken, Finanzberater und Versicherungsvermittler. Liest man allerdings in den Versicherungsbedingungen genau, dann wird man dort durchaus – u. U. bei der Tabelle der beispielhaft aufgeführten Rückkaufswerte – den Hinweis finden, dass diese Rückkaufswerte nicht garantiert sind und je nach Kapitalmarktlage aufgrund des berechneten Zeitwertes sich auch andere Rückkaufswerte ergeben können. Welches Ausmaß diese "Nicht-Garantie" tatsächlich haben kann, wurde dem Kunden aber vermutlich nicht verdeutlicht.
Findet man einen solchen Hinweis nicht, dann gelten die gesetzlichen Regelungen – d. h. keine garantierten Rückkaufswerte, sondern veränderbare Zeitwerte je nach Kapitalmarktlage. Nur wenn der Versicherer sich ausdrücklich zur Auszahlung von Rückkaufswerten in vorher fest garantierter Höhe verpflichtet hat – diese Besserstellung gegenüber dem Gesetz darf er seinen Kunden bieten – besteht keine Gefahr fallender Rückkaufswerte – allerdings u. U. dafür eine erhöhte Insolvenzgefahr des Versicherers.
Für den Berater bedeutet dies, dass laufende Finanzierungen überprüft werden sollten: ist das Risiko fallender Rückkaufswerte gegeben, sollte notfalls sogar die rechtzeitige Kündigung der Lebensversichetung ins Auge gefasst werden – besser noch der Verkauf im Zweitmarkt für Gebrauchtpolicen.
Aufklärung seitens Versicherer verlangen
Garantiert der Versicherer die Rückkaufswerte nicht in bestimmter Höhe, kann man versuchen, Aufklärung durch den Versicherer zu verlangen: wie hoch ist der Rückkaufswert des eigenen Vertrages heute, in einem Jahr, in zwei Jahren bei unverändertem Zinsniveau und wenn das Zinsniveau auf z. B. 6%, 7% oder 8 % ansteigt?
Durchaus möglich, dass der Versicherer dies derzeit nicht sagen kann oder nicht sagen will – dann hilft nur eine eigene Risikoabschätzung mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Sachverständigen.
Keinesfalls darf man sich durch ein gutes Finanzstärkerating des Versicherers blenden lassen: Finanzstärke bezieht sich ggf. nur auf Garantien, nicht auf die Fähigkeit, darüber hinaus etwas zu leisten. Wenn ein Versicherer also den Rückkaufswert je nach Kapitalmarktlage stark reduzieren kann, ist gerade dies gut für sein Finanzstärkerating.
Rückkaufswerte bzw. Zeitwerte nehmen bei fallendem Kapitalmarktzins sogar zu
Wie ist nun der Fall zu beurteilen, wenn der Kapitalmarktzins weiter (z. B. auf 2,5 %) fällt? Dann würde der Zeitwert des o. g. Beispielvertrages – 1 Mio. EUR Versicherungssumme in 15 Jahren – mit 2,5 % diskontiert sogar einen heutigen Zeitwert von 690.000 EUR rechtfertigen. Das bedeutet, es müsste sogar als Rückkaufswert mehr ausgezahlt werden als das derzeitige kalkulatorische Deckungskapital von 555.000 EUR. Ob allerdings Versicherer unaufgefordert so kundenfreundlich rechnen – oder einfach das Deckungskapital als Zeitwert heranziehen – ist keinesfalls sicher.
Selbst wenn der Versicherer auch für Verträge ab 1995 vertraglich garantierte Rückkaufswerte vorsieht, muss er aber nach dem Gesetz den Zeitwert (ggf. nach vereinbarten angemessenen Stornoabzügen) auszahlen, wenn dieser höher ist. Dieser Anspruch ist selbstverständlich auch gerichtlich durchsetzbar.
Auswirkung auf angesammelte überschüsse
Die Problematik der nicht garantierten Zeitwerte betrifft teilweise auch die Überschussbeteiligung – z. B. die aufgelaufenen überschüsse und die Schlussüberschüsse. Wegen der stark unterschiedlichen überschussregelungen soll hierauf jedoch an dieser Stelle nicht detaillierter eingegangen werden.
Auswirkung auf bilanzierte Deckungsrückstellungen
Sollte – zum Beispiel wegen einschlägiger Gerichtsurteile – festgestellt werden, dass bei niedrigem Zinsniveau eine solche Neuberechnung der Rückkaufswerte zu erfolgen hat, so müssten Versicherer dies auch bei ihren bilanzierten Deckungsrückstellungen berücksichtigen. Denn weniger als den – gesetzlich zustehenden – Rückkaufswert darf die bilanzierte Deckungsrückstellung nicht betragen. Dies würde allerdings einen erheblichen Zuführungsbedarf erfordern und die Unternehmen belasten.
Ein solcher Zuführungsbedarf ist auch in § 341f Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) angesprochen:
"Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen."
Die Frage der Berechnung des Rückkaufswertes bzw. Zeitwertes ist eine versicherungsmathematische und rechtliche. Spätestens wenn sich aus vertragsrechtlichen Gründen erweisen sollte, dass aufgrund gefallenen Zinsniveaus höhere Rückkaufswerte bzw. Zeitwerte zu berechnen sind, müsste dem wohl auch die Bilanzierung folgen. Betrachtet man das oben genannte Beispiel, so kann man sich vorstellen, welche Auswirkungen dies auf Lebensversicherungsunternehmen haben kann. Und zwar gerade auf diejenigen, die ohnehin schon aufgrund Ertragsschwäche nur noch die jeweils garantierte Verzinsung gewähren. Bei Equitable Life hatte allerdings erst ein Gerichtsurteil dazu geführt, dass die Unterbilanzierung unbestreitbar wurde, was beinahe zur Insolvenz führte.
- Autoversicherung
- Baufinanzierung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Betriebliche Altersvorsorge
- Finanzdienstleister
- Haftpflichtversicherung
- Hausratversicherung
- Immobilien
- Investment & Investmentfonds
- Lebensversicherung
- Private Krankenversicherung
- Rürup-Rente
- Rechtsschutzversicherung
- Rente und Rentenversicherung
- Riester-Rente
- Unfallversicherung
- Verschiedenes
- Versicherungsagenturen
- Versicherungsmakler
- Versicherungsvergleich
- Wohngebäudeversicherung
Anzeigen




