Lebensversicherung


Gezillmerte Abschlusskosten in der Lebensversicherung Negativrenditen bis zum Ablauf

Auswirkung der Abschlusskosten bei langlaufenden Verträgen

Wer – einmal eine solche fiktive Anlage als Beispiel – einmalig für ein Jahr 1.000 EUR investiert und dabei weiß, dass sofort 4 % an Abschlusskosten und mindestens weitere 3 % an Verwaltungskosten abgezogen werden, die verbleibenden 930 EUR dann mit voraussichtlich ca. 4,5 % verzinst werden und somit am Ende des Jahres ca. 972 EUR ausgezahlt werden, dürfte dies bei einer Minusrendite von 2,8% wohl kaum für eine interessante Anlage halten.

Genau diese überlegung wird von Befürwortern der Zillmerung gegen solche ungezillmerte Verträge vorgebracht, bei denen die Abschlusskosten über die gesamte Laufzeit von jedem Beitrag einbehalten werden: die letzten Beiträge lohnen sich nicht mehr, weil sie bis zum Ende der Laufzeit zu keiner positiven Rendite mehr führen. Bei der Zillmerung dagegen seien die letzten Beiträge nicht mehr mit so hohen Kosten belastet, weil diese bereits zu Vertragsbeginn durch das Zillmerverfahren getilgt sind. Dieses vermeintliche Argument für die Zillmerung geht jedoch völlig in die Irre, wie sich durch die nachfolgenden Berechnungen zur Auswirkung der Zillmerung erweist.

Kapitallebensversicherungen laufen nicht nur über ein Jahr, sondern über 12, 20 oder z. B. 35 Jahre. Dann aber ergibt sich bei den gleichen Kosten und gleichen 4,5 % Gesamtverzinsung aus 1000 EUR Einmalbeitrag eine Ablaufleistung von 1.577, 2.243 oder 4.341 EUR; die Rendite – Beitragsrendite bezogen auf die eingezahlten 1.000 EUR - ist dann 3,87 %, 4,12 % oder 4,28 %. Dass von der Prämie auch noch ein Teil für den Risikoschutz zu zahlen ist, wollen wir hier vernachlässigen, denn dafür erhält der Kunde ja auch eine entsprechende Gegenleistung; will er diese nicht, kann er ebensogut eine Rentenversicherung ohne zusätzlichen Todesfallschutz abschließen. Bei längerer Laufzeit also fallen die anfänglichen Kosten immer weniger ins Gewicht.

Wesentlich ungünstiger sieht aber folgendes fiktive Beispiel aus: Der Kunde zahlt einmalig nach 34 Jahren 1.000 EUR, dafür werden ihm aber jetzt schon 40 EUR Abschlusskosten in Rechnung gestellt, die mit Zins und Zinseszins in 34 Jahren vom dann zu zahlenden Beitrag – neben den mindestens 30 EUR Verwaltungskosten - abgezogen werden. Dann wird der Rest mit voraussichtlich 4,5 % verzinst und am Ende ausgezahlt. 40 EUR über 34 Jahre mit 4,5 % verzinst ergeben 179 EUR, dazu 30 EUR Verwaltungskosten sind 209 EUR, verbleiben also von den 1.000 EUR der letzten gezahlten Jahresrate noch 791 EUR, die für ein Jahr mit 4,5 % verzinst werden und somit bei Ablauf 827 EUR bzw. eine Minusrendite von 17,3 % ergeben.

Offensichtlich kann sich dies für den Anleger nicht rechnen. Noch schlechter sieht das Ergebnis aus, wenn die Gesamtverzinsung z. B. 6 % beträgt: dann summieren sich die aufgezinsten Abschlusskosten der letzten Jahresbeitragsrate auf 290 EUR und die Minusrendite der letzten Rate ist 28,9 %.

Auch Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen sind von diesen Effekten nicht ausgenommen, im Gegenteil können die Auswirkungen hier noch stärker sein. Bei einer Fondsrendite von 9 % fehlen nämlich wegen der anfänglichen Abschlusskosten von 40 EUR nur der letzten Jahresrate bereits aufgezinste 749 EUR – ihre Minusrendite beträgt dann sogar 76,9 %. Auch wenn Fondspolicen formal gar nicht als gezillmert bezeichnet werden können, findet hier doch zu Vertragsbeginnin meist ebenfalls eine der Zillmerung in der Wirkung entsprechende Abschlusskostenverrechnung statt.

Mögliche Negativrendite der Beiträge in der letzten Vertragsphase

Und geanu solche Verträge mit ähnlichen Auswirkungen in der Lebensversicherung werden üblicherweise abgeschlossen. Die Wirkung ist hier allerdings auf den ersten Blick nicht so transparent:

Ein Vertrag (wieder vereinfacht ohne Todesfalleistung gerechnet) mit 35 Jahren Laufzeit und 1000 EUR Jahresbeitrag ergibt - bei gleichen Abschlusskosten, Verwaltungskosten und gleicher Gesamtverzinsung von 4,5 % wie im obigen Beispiel - bei Ablauf 76.075 EUR, mehr als das Doppelte der gezahlten Beiträge - und doch nur 3,97 % Beitragsrendite. Wird die Beitragszahlung aber von vornherein auf 34 Jahresraten beschränkt, so errechnet sich die Ablaufleistung mit 75.248 EUR, also nur 827 EUR weniger, obwohl ja 1.000 EUR Beitrag eingespart wurden. Und werden von vornherein nur 31 Jahresbeiträge gezahlt, so vermindert sich die Ablaufleistung auf 72.485 EUR, also nur 3.590 EUR weniger als bei Beitragszahlung bis zum Ablauf. Die Zahlung der letzten vier Jahresbeiträge führt also zu einem Verlust von 410 EUR.

Ursache für dieses vom Anleger sicher unerwartete Ergebnis ist die hohe Belastung der Beiträge mit Kosten und insbesondere mit über mehr als 30 Jahre vorfinanzierten Abschlusskosten. Dies führt zu entsprechender Verminderung des verzinsbaren Deckungskapitals – und damit auch der Rückkaufswerte - und somit nicht nur zu geringeren garantierten Ablaufleistungen, sondern auch zu geringeren Zinsüberschüssen.

Meist werden die Alternativen für kürzere Beitragszahlungsdauern gar nicht ausdrücklich angeboten – es wird von Kunden als selbstverständlich empfunden, dass die Beiträge bis zum Ablauf gezahlt werden. Vielleicht in der nachvollziehbaren Vermutung, eine solche „Treue“ müsste doch irgendwie belohnt werden. Der Kunde kann – wenn ihm Alternativen nicht aufgezeigt werden – sich mangels Transparenz der eingerechneten Kosten im Grunde genommen gar nicht sachgemäß entscheiden.

Nachteilig ist dies insbesondere auch für die Kunden, die nachträglich ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder zurückkaufen. Denn die aus der fiktiven – im Nachhinein gar nicht gezahlten – vollen Beitragssumme der gesamten Laufzeit errechneten Abschlusskosten sind schon in den ersten Jahren mit dem Beitrag verrechnet worden und führen – nicht nur anfangs, sondern sogar durch Zinseszinseffekte verstärkt über die gesamte Laufzeit - zu verminderten Rückkaufswerten. Dabei macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Abschlusskosten einmalig durch Zillmerung oder über die ersten fünf Jahre verteilt mit den Beiträgen verrechnet werden oder ob es sich um Kapitallebens- oder Rentenversicherungen mit Kapitalabfindung oder auch um fondsgebundene Versicherungen handelt.

Beispiele aus konkreten Angeboten

Konkrete Angebote von Lebensversicherern zeigen die tatsächlichen Auswirkungen. Ein Anfang März 2006 erstelltes Angebot eines Lebensversicherers bietet für einen 30Jährigen bei 35 Jahren Laufzeit und 31 Jahren Beitragszahlungsdauer (1000 EUR Jahresbeitrag) eine garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme) von 42.509 EUR, einschl. derzeitig deklarierter laufender überschüsse 63.668 EUR. Bei vollen 35 Jahren Beitragszahlungsdauer (also 4.000 EUR Mehrbeitrag) erhöht sich die garantierte Ablaufleistung nur um 2.863 EUR auf 45.372 EUR, mit laufenden überschüssen um 3.312 EUR auf 66.980 EUR. Der Verlust aus den zusätzlich gezahlten vier Jahresbeiträgen beträgt also voraussichtlich 688 EUR - stellt man auf die garantierte Ablaufleistung ab, sogar 1.137 EUR.

Tabelle 1: Auswirkung unterschiedlicher Beitragszahlungsdauer auf die Gesamtleistung

Kapitallebensversicherung   FRV mit 9 % Fondsentwicklung
Vertragsdauer 35 Jahre   Vertragsdauer 35 Jahre  
Beitragszahlungsdauer   Beitragszahlungsdauer  
31 Jahre 35 Jahre   30 Jahre 35 Jahre  
  Beiträge   31.000 35.000   30.000 35.000  
  Ablaufleistung 63.668 66.980   206.313 206.667  
  (prognostiziert)
  Saldo Mehrertrag -
  Mehrbeitrag -688 -4.646  

Durch Schlussüberschüsse kann sich diese Relation zwar nochmals ändern. Doch können Schlussüberschüsse bis zuletzt zurückgefahren werden, sind also sehr ungewiss. Dazu kommt, dass gerade bei den Schlussüberschüssen aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts künftig mit anderen Modalitäten der Zuteilung gerechnet werden muss.

Der gleiche Anbieter gibt für einen 30Jährigen bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung – ebenfalls 35 Jahre Laufzeit und 1.000 EUR Jahresbeitrag – eine Kapitalabfindung von 107.100 EUR für 6 % Fondsentwicklung bzw. 206.667 EUR für 9 % Fondsentwicklung an. Wird die Beitragszahlungsdauer um ein Jahr abgekürzt, so ergibt sich eine Kapitalabfindung von 106.544 EUR bzw. 206.791 EUR. Der letzte Jahresbeitrag führt also im ersten Fall zu einer Minusrendite von 44,4 %, im zweiten Fall gar 112,4 %, also weniger Leistung trotz mehr Beitrag. Schlussüberschüsse, die dieses Ergebnis evtl. noch relativieren könnten, sind in der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung unüblich.

Verzichtet der Kunde bei 9 % erwarteter Fondsentwicklung von vornherein auf die Beitragszahlung für die letzten fünf Jahre, so prognostiziert der Anbieter auch schon 206.313 EUR Kapitalabfindung. D. h. die 5.000 EUR Beitrag der letzten fünf Jahre ergeben am Ende gerade nur eine Mehrleistung von 354 EUR, die restlichen 4.646 EUR werden wegen der Finanzierung insbesondere der Abschlusskosten aufgebraucht (Tabelle 1).

Langfristige Verträge werden selten durchgehalten

Lebensversicherer messen ihren Erfolg im Neugeschäft an der vermittelten Beitragssumme. Ein Vertrag über 100 EUR Monatsbeitrag und 30 Jahre Beitragszahlung ist damit doppelt soviel wert wie ein Vertrag mit 100 EUR Monatsbeitrag und 15 Jahren Beitragszahlung. Verträge mit langen Beitragszahlungsdauern sind auch von daher für den Versicherer interessant, selbst wenn letztlich der größte Teil bereits frühzeitig gekündigt wird.

Auswirkung des Stornos auf die Rückkaufswerte

Wie sich das vorzeitige Storno auf die Rückkaufswerte bei unterschiedlicher planmäßiger Beitragszahlungsdauer auswirkt, wird an einem Beispiel deutlich. In Tabelle 2 sind zwei Verträge mit 35 Jahren Beitragszahlungsdauer versus 20 Jahren gegenübergestellt. Kostensätze und Zillmerung sind wie oben festgelegt, die Gesamtverzinsung beträgt hier 5 %; andere als Zinsüberschüsse werden nicht angesetzt.

Die Zinsüberschüsse des Vertrages mit voller Beitragszahlungsdauer überschreiten hier erst am Ende des 30. Jahres die des abgekürzten Vertrages. Das Deckungskapital des abgekürzten Vertrages ist bis zum Ende des 21. Jahres stets höher als das des durchgehend mit Beiträgen bedienten. Doch auch bis zum Ende des 30. Jahres ist das Deckungskapital nur knapp 10.000 EUR niedriger, so dass sich die weitere Beitragszahlung bis dahin nicht gelohnt hätte.

Am Ende bringt der Vertrag mit durchgehender Beitragszahlung 18.338 EUR mehr, das sind 3.338 EUR über dem gezahlten Mehrbeitrag. Die Rendite dieser Mehrleistung bezogen auf die zusätzlichen 15 Beitragsraten beträgt nur 2,47 %, die Gesamtrendite (Beitragsrendite) 4,35% über die gesamte Laufzeit. Die Gesamtrendite des Vertrages mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer liegt dagegen höher - bei 4,54 %.

Zusatzeffekt Stornoabzug

Bei den Rückkaufswerten kommen die Effekte aus den Stornoabzügen hinzu. Diese bemessen sich beispielsweise nach einem Prozentsatz des Deckungskapitals zum Stornotermin zuzüglich eines Prozentsatzes der noch bis zum Vertragsablauf ausstehenden planmäßigen Beiträge. Im Beispiel Tabelle 2 wurde für beides jeweils als nicht unüblich 1 % angesetzt. Dies führt zu einer sehr viel geringeren Auswirkung der Stornoabzüge im Vertrag mit abgekürzter Beitragszahlung. Nicht zuletzt dadurch ergeben sich hier bis zu ca. 1.600 EUR höhere Rückkaufswerte. Unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszahlung ist der Vertrag mit abgekürzter Beitragszahlung bis zum Ende des 30. Jahres bei Kündigung günstiger bezogen auf den Absolutüberschuss, bezogen auf die Rendite aber auch danach.

Tabelle 2 – Entwicklung des Deckungskapitals, Zinsüberschuss und der Rückkaufswerte bei unterschiedlicher Beitragszahlungsdauer – vereinfachtes Modell, 2,75 % Rechnungszins, 5 % Gesamtverzinsung

  Beitragszahlungsdauer 35 Jahre Beitragszahlungsdauer 20 Jahre    
                     
Ende Deckungs- Zins- Storno- Rückkaufs- Deckungs- Zins- Storno- Rückkaufs- Differenz desgl.
Jahr kapital überschuss abzug wert kapital überschuss abzug wert Rückkaufs- zzgl.
                  wert Mehrbeitrag
                     
0 -1400 0 0 0 -800 0 0 0 0 0
1 -442 0 0 0 175 0 192 0 0 0
2 543 0 335 207 1176 0 192 984 777 777
3 1554 12 336 1231 2205 26 192 2040 809 809
4 2594 48 336 2306 3262 77 193 3147 842 842
5 3662 109 337 3434 4349 155 193 4310 876 876
6 4759 196 338 4618 5465 260 195 5531 913 913
7 5887 313 339 5861 6612 396 196 6812 951 951
8 7045 461 340 7166 7791 565 198 8158 991 991
9 8236 643 342 8536 9002 768 200 9570 1034 1034
10 9459 860 345 9975 10246 1009 202 11053 1078 1078
11 10716 1116 347 11485 11524 1290 205 12609 1125 1125
12 12007 1413 350 13070 12838 1614 208 14244 1174 1174
13 13334 1754 353 14734 14188 1984 212 15959 1225 1225
14 14697 2142 357 16482 15574 2402 216 17761 1279 1279
15 16098 2579 361 18316 16999 2873 220 19652 1335 1335
16 17537 3071 365 20243 18463 3399 225 21638 1395 1395
17 19016 3619 370 22265 19968 3984 230 23722 1457 1457
18 20536 4228 375 24388 21514 4633 235 25911 1523 1523
19 22097 4901 381 26617 23102 5348 241 28209 1592 1592
20 23702 5643 387 28958 24734 6135 247 30622 1664 1664
21 25350 6459 394 31415 25414 6999 254 32159 743 1743
22 27044 7352 400 33996 26113 7920 261 33772 -223 1777
23 28784 8328 408 36705 26831 8904 268 35467 -1238 1762
24 30573 9392 416 39549 27569 9953 276 37246 -2303 1697
25 32410 10550 424 42536 28327 11071 283 39115 -3421 1579
26 34298 11806 433 45671 29106 12262 291 41077 -4594 1406
27 36238 13168 442 48964 29907 13530 299 43137 -5827 1173
28 38231 14642 452 52421 30729 14879 307 45301 -7120 880
29 40279 16234 463 56051 31574 16315 316 47573 -8478 522
30 42383 17952 474 59862 32442 17841 324 49959 -9903 97
31 44546 19804 485 63864 33334 19463 333 52464 -11400 -400
32 46767 21796 498 68066 34251 21186 343 55094 -12971 -971
33 49050 23938 511 72478 35193 23016 352 57857 -14621 -1621
34 51396 26239 524 77110 36161 24958 362 60758 -16353 -2353
35 53806 28707 0 82513 37155 27020 0 64175 -18338 -3338

Was dem Kunden raten?

Wer eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung abschließt, sollte sich also neben einem Angebot mit laufender Beitragszahlung bis zum Vertragsablauf auch Angebote mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer einholen. Dazu muss er – in einer Beispielrechnung - den getrennten Ausweis der garantierten Ablaufleistung bzw. Kapitalabfindung sowie der laufenden und Schlussüberschüsse verlangen - entsprechend auch für die prognostizierten Ablaufleistungen und Kapitalabfindungen bei fondsgebundenen Versicherungen. Die Schlussüberschüsse sollten jedoch vorsichtshalber bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben.

Für den Kunden führt – solange Versicherer hier keine ausreichende Kostentransparenz bieten – kein Weg daran vorbei, auch beim gleichen Versicherer unterschiedliche Angebote einzuholen, will er selbst bei planmäßiger Vertragsdurchführung nachteilige Vertragsgestaltungen vermeiden. Dies nicht nur bei sogenannten gezillmerten Verträgen, sondern auch bei anderer Abschlusskostenverteilung, denen der übliche Maßstab der Beitragssumme zugrundeliegt.

Erst recht aber wirken sich die genannten Effekte aus, wenn ein Vertrag vorzeitig gekündigt und zurückgekauft oder beitragsfrei gestellt wird. Die gesamten Abschlusskosten – bemessen an der planmäßigen Beitragssumme bis zum Ablauf – sind dann bereits verrechnet und vermindern den Rückkaufswert oder die beitragsfreie Versicherungsleistung. Untersuchungen der Deutschen Aktuarvereinigung haben gezeigt, dass bei langlaufenden Verträgen rund drei Viertel vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden (vgl. Grafik). Auch deshalb sollte bei Vertragsabschluss erwogen werden, ob tatsächlich eine solche langfristige Beitragszahlung durchzuhalten sein wird und eine volle Belastung des Vertrages mit den aus der gesamten planmäßigen Beitragssumme berechneten Abschlusskosten sinnvoll ist. Andernfalls ist auch deshalb eine gegenüber der Vertragsdauer stark abgekürzte Beitragszahlungsdauer oder jährlich frei wählbare Einmalbeiträge sinnvoll.

Wie beraten – Transparenz und Maklerhaftung

Auch für den Vermittler bzw. Makler stellt sich hier die Frage der Haftung wegen Falschberatung U. U. kann auch der Produktgeber haftbar sein, wenn ihm eine „Fehlerhaftigkeit“ seines Produktes oder mangelnde Transparenz nachgewiesen wird. Daraus könnten sich wiederum Ansprüche auf Schadenersatz oder auf höhere Rückkaufswerte oder Ablaufleistungen ergeben. Betroffen davon wären nicht nur Kapitallebensversicherungen, sondern auch private Rentenversicherungen sowie fondsgebundene Versicherungen, jeweils gegen laufende Beiträge, und nicht nur gezillmerte Verträge, sondern auch solche mit Verteilung der Abschlusskosten über mehrere – z. B. die ersten fünf - Vertragsjahre.

Für die Geld- bzw. Kapitalanlage eines Kunden ist die BOND-Entscheidung des Bundesgerichtshof entscheidend – anleger- und objektgerecht hat die Beratung zu sein: Damit steht die Frage im Raum, ob das angebotene Produkt zum Kunden und seinen Wünschen bzw. Anlagezielen wirklich passt. Nicht zu vergessen, dass damit auch eine Aufklärung über die Risiken zu verbunden sein hat – natürlich entsprechend dem Wissensstand des Kunden. Die Abschlusskosten berühren dabei verschiedene Aspekte:

Zunächst einmal geht es um den Anlagehorizont: Bemerkenswert ist, dass rund ein Viertel aller KLV-Verträge in den ersten fünf Jahren beendet werden; die Abschlusskosten führen zu einer Negativrendite von bis zu über 50%. Der Vermittler bzw. Anlageberater setzt sich damit dem Vorwurf aus, dass die vorzeitige Vertragsbeendigung von vorne herein absehbar war. Der KLV-Sparer kann oftmals darauf verweisen, dass „alles auf eine Karte“ gesetzt wurde, mithin seine Kapitalanlagen nicht insgesamt sinnvoll hinsichtlich der Laufzeit bzw. Vertragsbindungsdauer gestreut worden sind.

Während früher die sogenannte Prospekthaftung herangezogen wurde, wenn sich der Anleger über Produkteigenschaften durch Werbeunterlagen getäuscht fühlte, existiert seit 01.01.2002 eine neue Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch: Danach besteht für öffentliche äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, seiner Gehilfen im Zusammenhang mit einer Werbung eine garantiegleiche Einstandspflicht. Diese Werbehaftung gilt nicht nur beim Kauf von Gütern und Dienstleistungen, sondern auch beim Kauf von Rechten.

Die Wirkung von Abschlusskosten zeigt sich auch in der Beobachtung, dass eine „Wertgleichheit“ zumindest dergestalt, dass der Rückkaufswert die Höhe der Summe aller eingezahlten Beiträge erreicht, regelmäßig erst nach etwa 9 Jahren feststellbar ist. Die Sicherheit einer Kapitalanlage ist üblicherweise mit einem Verzicht auf Erträge deutlich oberhalb der üblichen Kapitalmarktverzinsung verbunden. Die „Zillmerung“ führt jedoch, für die meisten Kunden zunächst nicht durchschaubar, zu einer Art von Totalverlustrisiko – auch bei der Vermittlung geschlossener Beteiligungen ist solch ein Risiko seit Jahrzehnten aufklärungspflichtig.

Wird eine KLV in der betrieblichen Altersversorgung verwendet, so stehen die Abschlusskosten (zumeist - aber nicht nur - mit Verrechnung im Wege der Zillmerung) dem Gebot der Wertgleichheit entgegen. Denn Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen müssen dem Gebot der Wertgleichheit genügen, § 1 Absatz 2 Nr. 3 BetrAVG. Das VAG verpflichtet den Versorgungsträger, bei Vertragsbeginn über die Vertragsbedingungen und die Risiken (einschließlich Art und Aufteilung dieser Risiken) zu informieren. Unabhängig von der Art der Zusage haben sämtliche Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung dem Gebot der Wertgleichheit zu genügen – einschließlich solcher nach § 17 Absatz 3 Satz 3 BetrAVG.

Was sich hier vordergründig als reines Problem verschuldensunabhängiger Haftung des Arbeitgebers darstellt, schlägt im Regressfall auf den Vermittler – auch ggf. als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers gegenüber dem Mitarbeiter – und den Versicherer zurück: Denn ohne Wertgleichheit sind Vereinbarungen über Entgeltumwandlung voraussichtlich unwirksam – der Arbeitgeber haftet dann für eine entsprechend höhere Betriebsrente. Aus rechtlicher Sicht schlägt die Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) auf die Versorgungsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und externem Versorgungsträger) durch. Dafür spricht auch, dass Versorgungsvereinbarungen zumeist Bezug auf den Versicherungsvertrag nehmen, und dem Arbeitnehmer zumeist eigene Rechte aus der Versicherungspolice zustehen (auch ohne Versicherungsnehmer zu sein). Die in der Praxis nicht beachtete Krux liegt darin, dass die Wertgleichheit auch während der Anwartschaftsphase anzuwenden ist.

Schließlich haben sich die Versicherer wiederholt wegen intransparenter Klauseln verklagen lassen – am Ende stand dann ein gerichtliches Verbot: Das Transparenzgebot ist keine Erfindung des Gesetzgebers im Rahmen der seit 01.01.2002 wirkenden Schuldrechtsreform. Zur Transparenz gehört, dass die Zusammensetzung der Abschlusskosten offen gelegt wird, OLG Stuttgart vom 28.05.1999, Az. 2 U 219/98. Verbraucherverbände legten nach, mit Erfolg, BGH Urteile vom 09.05.2001, Az. IV ZR 121/00 und vom IV ZR 138/99. Die Entwicklung mündete in Ansprüchen auf Auskunft, Neuabrechnung und Nachzahlung.

Neuerdings hat der Verbraucher nach der BGH-Rechtsprechung – soweit sie anwendbar ist - einen Anspruch auf in etwa die Hälfte der eingezahlten Beiträge, als Mindestauszahlung. Die Versicherer bemühen sich, dass auch dann im Wege eines „Factoring“ für den Vermittler eine um etwa 20% geminderte Provision für den Vermittlungserfolg darstellbar bleibt. An der Problematik der oben dargestellten Effekte auf Rentabilität und Rückkaufswerte ändert dies jedoch im Grundsatz nichts.

Die Haftung im Zusammenhang mit Abschlusskosten kann auch gleichsam durch die Hintertür daher kommen: Nicht selten werden Immobilien und andere Kapitalanlagen (z.B. Sofortrenten- und Hebelmodelle) durch eine Kombination aus Festkredit und Abschluß einer KLV zur Tilgung am Ende der Laufzeit finanziert. Grundlage dafür sind dann Musterberechnungen mit oft tendenziell optimistischer (wenn nicht unrealistischer) Ablaufrendite – die geplanten überschüsse sind dann geringer ausgefallen, und die Abschlusskosten hatten stärkeren Einfluß auf die Wertentwicklung der KLV, als ursprünglich geplant. Für die Finanzierungslücke, nicht jedoch auf Rückabwicklung, haftet dann insbesondere der Vermittler des Modells, BGH vom 09.03.1989, Az. III ZR 269/87 und vom 20.05.2003, Az. XI ZR 248/02.

Datum: 2007-07-01

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